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1. Die MKS-HTG bietet ihren Schülern und Schülerinnen eine fundierte kulturelle und musikalische
Ausbildung am Schul- oder Wohnort an.
2. Eltern, Kanton und Schulgemeinden beteiligen sich gemäss der regierungsrätlichen Verordnung an den Unterrichtskosten.
3. Angeschlossene Gemeinden: Volksschulgemeinden: Eschlikon, Fischingen, Münchwilen, Sirnach und Wängi, Primarschulgemeinden: Bettwiesen, Braunau, Rickenbach und Wilen, Sekundarschulgemeinde Wilen-Rickenbach.
4. Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, können auch auswärtige Schüler und Erwachsene unterrichtet werden.
5. Der Musikunterricht richtet sich nach dem offiziellen Schulkalender (Ferien, Feiertage) und wird in der Regel im Schulhaus der Schulgemeinde des Schülers erteilt.
6. Anmeldungen für das Herbstsemester bis 31. Mai
für das Frühlingssemester bis 30. November.
7. In der ersten Schulwoche des Schuljahres findet kein Unterricht statt. In dieser Woche werden die Stundenpläne erstellt und die Unterrichtsräume zugewiesen. Die Schüler werden durch ihren Lehrer über den Unterrichtsort und den definitiven Stundenplan informiert. Der Stundenplan ist grundsätzlich verbindlich.(Der Musikunterricht kann auch auf schulfreie Nachmittage angesetzt werden. Allfälligen Wünschen der Schüler oder der Eltern kann nur bedingt entsprochen werden.)
8. Fälligkeit des Schulgeldes: für das Herbstsemester am 1. September
für das Frühlingssemester am 1. März.
9. An- und Abmeldungen haben schriftlich zu erfolgen und sind nur auf Semesterende möglich. Eine schriftliche Abmeldung muss bis zum 31. Mai / 30. November erfolgen. Bei verspäteter Abmeldung ist das Schulgeld noch für ein weiteres Semester fällig.
10. Der Schüler verpflichtet sich den Musikunterricht pünktlich und vorbereitet zu besuchen. Absenzen sind dem Musiklehrer spätestens am Vortag direkt zu melden. Es besteht kein Anspruch versäumte Lektionen nachzuholen oder dass diese vergütet werden.
11. Bei Abwesenheit des Lehrers werden ausfallende Lektionen entweder vor- oder nachgeholt; oder es unterrichtet bei längerer Abwesenheit ein Stellvertreter, andernfalls erfolgt eine anteilmässige Rückerstattung des Schulgeldes.
12. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, ungenügender Einsatz sowie störendes Benehmen in Gruppenstunden kann nach mündlicher und schriftlicher Verwarnung des Schulleiters den Ausschluss vom Musikunterricht zur Folge haben.
13. Der Besuch der Eltern im Unterricht ist grundsätzlich immer möglich. Öffentliche Auftritte gehören zu einer erfolgreichen Musikausbildung, deshalb haben Schüler mindestens einmal jährlich die Gelegenheit, öffentlich zu musizieren.
14. Fragen oder Beanstandungen sind entweder an den Musiklehrer oder den Schulleiter zu richten.
15. In Härtefällen kann bei der entsprechenden Schulgemeinde ein Gesuch um Schulgeldreduktion beantragt werden.
16. Versicherungsangelegenheiten aller Art sind Sache der Eltern. (Die Anschaffungen von Instrumenten und Musikalien für den Musikunterricht gehen zu Lasten des Schülers.)
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